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Tipps und Tricks vom Fachmann

im

Garten- und Landschaftsbau

Schauen sie hier gelegentlich rein, hier entsteht eine fortlaufende Themenreihe für Garten- und Landschaftsbau, wo Sie immer etwas für sich finden können.

Gerne können Sie uns anrufen, oder schreiben uns eine E-Mail zu allen Themen.

Bei Themen wie z.B Baum- und Heckenschnitt, der Anlage eines neuen Gartenteichs, oder den Bau eines hochmodernen Hochbeets, geben wir Ihnen gerne unsere Tipps und Erfahrungen weiter,

damit diese Vorhaben einen professionellen Abschluss finden.

 

Natürlich bekommen Sie alle Materialien für den Gartenbau- und Landschaftsbau bei uns mit Bringservice, wie z.B. Mutterboden, Material für einen Zaun.

Sie haben Fragen zu Pflasterarbeiten, der Grundstücksentwässerung?

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und natürlich auch mit unserem Maschinenverleih und Geräteverleih für den Garten- und Landschaftsbau.

Warnung vor Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau), sie hat ihren Ursprung im Kaukasus.

Hier besteht eine Meldepflicht, wegen der extremen Gefahren für Leib und Leben.

Die örtliche Forstbehörde und dieFeuewehr sind Ihre Ansprechpartner.

Diese verletzte Kinderhand ist ein schlimmes Beispiel für die Gefählichkeit dieser Staude. Aus ästhetischen Gründen verzichten wir

auf schlimmere Beispiele

Auch Tiere, insbesondere neugierige Hunde und Katzen sind Opfer dieses unscheinbaren Gewächses.

Klären Sie Ihre Kinder auf und achten Sie auf Ihre Haustiere!

Melden Sie die Sichtung sofort!

Warnung vor Ambrosia!

 

(Beifußblättriges Traubenkraut), sie verursacht

schwere Allergien und Hautausschläge!

Leider schwer zu unterscheiden und sollte daher immer auf Ihrem Radar sein.

Gesetzliche Regelung
für
Hecken- und Strauchschnitt

Wann darf ich nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) meine Hecke schneiden?

Prinzipiell regelt Paragraph 39 BNatSchG, dass, wer eine Hecke schneiden will, den Zeitraum nicht völlig frei wählen kann, da Sträucher und Hecken von März bis Oktober nicht geschnitten werden dürfen. Im Gesetz klingt das so:

§ 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG

Es ist verboten, […] Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

In der wärmeren Jahreszeit sollen Tiere und Sträucher möglichst nicht gestört werden, damit das natürliche Ökosystem in den Hecken bestehen kann. Dies gilt vor allem für öffentliche Plätze. Doch auch die Pflanzen im eigenen Garten unterliegen einem Schutz. Das gilt nicht nur für den Fall, dass Sie einen Baum fällen wollen. Hecken zu schneiden, kann unter Umständen ebenfalls ein gravierender Einschnitt in das Landschaftsbild sein.

Die genaue Auslegung des Gesetzes ist Ländersache. So herrschen in jedem Bundesland abgewandelte Regeln, was zum Teil auch den leicht unterschiedlichen Vegetationen der Regionen geschuldet ist. So kommt es, dass sogar kleine Kommunen und Gemeinden eigene Vorgaben haben, nach denen sich Grundstücksbesitzer jeweils richten müssen.

gesetzliche Regelung Heckenschnitt
jn Gartenbau GmbH Bad Wildungen
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